Sie möchten Energie sparen? Wir möchten Ihnen dabei helfen.

Checken Sie hier ihren Energieverbrauch und erhalten Sie wertvolle Energiespartipps von CO2online

online-checks

Zur Erstellung der jährlichen Betriebskostenspiegel ist ausreichendes Datenmaterial notwendig.

Bitte unterstützen Sie uns und stellen auch Sie uns Ihre Betriebskosten-Daten zur Verfügung.

Zur Dateneingabe

Der Mietergarten

Ist der Garten mitvermietet, dürfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. Sie können nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) Liegestühle, Gartenmöbel oder Sonnenschirme aufstellen, ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen. Gartenzwerge, Planschbecken, Hundehütten, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen. Auch Grillen ist normalerweise kein Problem. Aber natürlich muss gerade bei Mehrfamilienhäusern darauf geachtet werden, die Nachbarn nicht einzuräuchern, es ist möglichst Abstand zum Haus und den Mitbewohnern zu halten. Zumindest bei Einfamilienhäusern gilt der Garten immer als mitvermietet, es sei denn, im Mietvertrag wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Anders bei Mehrfamilienhäusern, hier ist der Garten nur dann mitvermietet, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Dürfen alle Mieter des Mehrfamilienhauses den Garten nutzen, müssen sie sich hinsichtlich der „Möblierung“ und der Nutzung untereinander absprechen.

Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten zahlen müssen. Dazu gehören nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (11 S 81/01) aber nicht die Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte. Nur die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kostenpositionen sind umlagefähige Nebenkosten. Das sind die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. 

Muss der mitvermietete Garten laut Mietvertrag vom Mieter gepflegt werden, heißt das   so der DMB   vor allem Rasen mähen, Unkraut jäten und Beete umgraben. Normalerweise ist der Mieter nur für einfache Arbeiten verantwortlich (LG Siegen 3 S 211/90 und LG Detmold 2 S 180/88). An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Rasentrimmer oder Graskantenschneider dürfen außerdem werktags nur zwischen 9 und 13 sowie von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Der Vermieter darf dem Mieter keine Vorgaben machen, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat. Der Vermieter hat insoweit kein Direktionsrecht (LG Köln 1 S 119/09). Das gilt auch, wenn der Mieter völlig andere Vorstellungen von Gartengestaltung und Gartenpflege entwickelt. So kann es passieren, dass sich der beim Vertragsbeginn überlassene „englische Rasen“ im Laufe der Mietzeit zu einer Wiese mit Klee und Unkraut wandelt. 

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder Ärger mit Ihrem Vermieter?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Tel 0251/ 414 500
Email

 

Geschäftsstelle

Scharnhorststraße 48
48151 Münster

Telefon: 0251/ 414500
Telefax: 0251/ 4145025
Email

Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr

Dienstag und Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr

Freitag
9.00 - 13.00 Uhr 


Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Freitag
9.00 - 12.00

Montag und Donnerstag
14.00 - 17.30 Uhr

Dienstag und Mittwoch
14.00 - 16.30 Uhr

 

Kampagne Mietenstopp

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Bilanz errechnen