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Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund Mieterverein Münster und Umgebung e. V.   Er hat seinen Sitz in Münster (Westfalen)
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen. (VR1618)


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet-, Wohnungs- und Pacht-Angelegenheiten tatkräftig zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund einzutreten und die Verwirklichung einer sozialen Wohnungswirtschaft zu fördern.

Der Verein bezweckt auch den Schutz der Mieter vor unwirksamen und unzumutbaren Vertragsbedingungen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein soll vor allem die Mieter des Regierungsbezirks Münster, insbesondere der Stadt Münster, der angrenzenden Landkreise und des Münsterlandes zusammenfassen und die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten wahren und vertreten.

Der Verein erstrebt die Verwirklichung seiner Ziele unter Beachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durch
a) Einwirkung auf die gesetzgebenden Körperschaften und die öffentliche Meinung zur Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft,
b) Wahrnehmung der Mitglieder-Belange gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten
c) Schaffung von Einrichtungen, die der Information und Betreuung der Mieter dienen.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen (§ 21 BGB).

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, insbesondere Mieter, Pächter, Selbstnutzer von Eigentums-Wohnungen und Eigenheimen, soweit sie die in § 2 niedergelegten Ziele anerkennen und nicht mit Hilfe des Vereins eigene wirtschaftliche Interessen aus Vermietung und Verpachtung verfolgen.

Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.


§ 5 Beiträge
Das Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe bestimmt der Vorstand und wird den Mitgliedern schriftlich bzw. in Textform bekannt gegeben.

Der Beitrag ist bis zum 15. Januar eines Jahres im Voraus zur Zahlung fällig. Eine Beitragsrechnung wird nicht erteilt. Bei Anmahnung des Beitrags wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag die Entrichtung des Jahresbeitrags in Teilbeträgen zulassen.

Freiwillige Beiträge der Mitglieder sind für Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 zu verwenden.

Neben dem Jahresbeitrag wird bei Eintritt eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Personen, die einem dem Deutschen Mieterbund angeschlossenen Verein angehören, zahlen keine Aufnahmegebühr.


§ 6 Rechte der Mitglieder
Das Mitglied ist berechtigt, folgende Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen:
a) kostenlose Beratung in allen sein Miet- und Pachtverhältnis berührenden Fragen und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten,
b) die Erledigung des zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Schriftwechsels,
c) Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten nach Maßgabe und in dem Umfang eines durch den Verein für seine Mitglieder abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages mit einer Rechtsschutzversicherung, soweit die Versicherungsprämie vom Mitglied fristgerecht gezahlt ist.

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein mindestens 1 Jahr angehört. Die Wahlberechtigung ist durch Mitgliedsausweis nachzuweisen. Stimmrecht hat ein Mitglied nur, wenn es die Beiträge gern. § 5 der Satzung entrichtet hat. Dem Mitglied steht kein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederkartei zu.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge entfällt. Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf einen Erben/eine Erbin übertragen werden.

Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Mitgliedschaft seit dem Eintrittsdatum bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres mindestens 2 Jahre besteht; anderenfalls wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt oder wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand geblieben ist. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses an den Vorstand zulässig. Bestätigt der Vorstand den Ausschluss erneut, kann das Mitglied Beschwerde an die nächste ordentliche Generalversammlung innerhalb einer Frist von weiteren 2 Wochen einlegen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied seine Rechte nicht ausüben.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf die Leistungen oder an das Vereinsvermögen.

Die Mitgliedskarte ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.


§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,
2. die Generalversammlung.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) seinem/seiner ersten und zweiten Stellvertreter/Stellvertreterin
c) zwei Beisitzer/Beisitzerinnen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die erste und zweite Stellvertreter/Stellvertreterin Jedes Vorstandsmitglied hat allein Vertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis dürfen der/die Stellvertreter/ Stellvertreterin nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 6 Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Generalversammlung im Amt.

Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein als Delegierte in der Generalversammlung des Deutschen Mieterbundes Nordrhein- Westfalen e. V.

Über Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

Dem Vorstand gehört der/die von diesem zu bestellende Geschäftsführer/in mit beratender Stimme an.


§ 10 Generalversammlung
Die Generalversammlung wird geleitet von dem/der Vorsitzenden; im Verhinderungsfall obliegt die Leitung einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin.

Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie soll vom Vorstand bis zum 30. September einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher durch die Mieterzeitung oder durch schriftliche Einladung.

Anträge zur Generalversammlung müssen schriftlich, und zwar mindestens drei Wochen vorher, zu Händen des Vorstandes eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören und der Vorstand.

Der ordentlichen Generalversammlung obliegt es:
a) den Jahresbericht zu genehmigen,
b) die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu genehmigen,
c) dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
d) die Mitglieder des Vorstandes sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu wählen.

Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % schriftlich gefordert wird.

Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Beschlüsse der Generalversammlung haben für sämtliche Mitglieder bindende Kraft. Über den Ablauf der Tagesordnung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und drei Mitgliedern der Generalversammlung zu unterzeichnen ist.


§ 11 Wählbarkeit
In den Vorstand dürfen nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Sie müssen jedoch mindestens 3 volle Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein sein.

Sämtliche Ämter in den Vereinsorganen sind Ehrenämter.


§ 12 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sind verpflichtet, die Jahresrechnung durch Einsicht in die Geschäftsbücher, Kassenbücher und Belege zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und der ordentlichen Generalversammlung vorzutragen.


§ 13 Datenschutz
Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV-Mitgliederverwaltungssystem zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist.

Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den DMB zu melden.

Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Im Übrigen werden Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich  nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.


§ 14 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit drei Vierteln Mehrheit beschlossen werden


§ 15 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Generalversammlung sämtlicher Mitglieder erforderlich. Beschlussfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit von drei Vierteln aller Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Ist diesen Erfordernissen nicht genügt, so wird eine zweite Generalversammlung mit einer Zwischenzeit von höchstens drei Monaten mit derselben Tagesordnung anberaumt. Die zweite Generalversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung dem Sozialamt der Stadt Münster zur Unterstützung bedürftiger Mieterinnen und Mieter zu.


§ 16 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.


§ 17 Übergangsbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde in den Generalversammlungen am 12. August 2008 und am 19. Mai 2006 unter entsprechender Abänderung der Satzung vom 19. September 2002, 09. September 1996, 10.September 1986, 5. Oktober 1974, 27. Januar 1973 und 19. November 1964 genehmigt.

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