Betriebskosten, wie Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Versicherung oder Hausmeister, müssen Mieter nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) zusätzlich zur Miete nur zahlen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist, die Kosten tatsächlich anfallen und es sich um Kosten handelt, die in der Betriebskostenverordnung aufgelistet sind.
Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ oder „Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung“ zahlen muss, kann der Vermieter alle anfallenden Betriebskosten auf den Mieter abwälzen.
Vielfach sind in Mietverträgen aber auch alle Betriebskostenarten einzeln aufgeführt und die Vertragsparteien müssen ankreuzen, welche Kosten tatsächlich zusätzlich zur Miete gezahlt werden sollen. Werden hier nur einzelne Kostenarten angekreuzt, dürfen auch nur diese Kosten umgelegt werden. Das Gleiche gilt, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass zusätzlich zur Miete die „nachfolgend genannten Betriebskosten“ vom Mieter zu zahlen sind. Betriebskosten, die dann nicht im Vertrag genannt sind, dürfen in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters nicht auftauchen.
Betriebskosten, die in diesen Fällen nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen, zum Beispiel durch die erstmalige Beauftragung eines Gärtners oder Hausmeisters, sind grundsätzlich nur umlagefähig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass „neu entstehende Betriebskosten“ auf den Mieter umlegbar sind. Diese so genannte Öffnungsklausel hilft dem Vermieter aber nicht, wenn er beim Abschluss des Mietvertrages einzelne Betriebskostenarten „vergessen“ hat. Betriebskosten, die schon beim Vertragsabschluss anfielen, sind keine neuen Betriebskosten.
Die Betriebskostenverordnung nennt 17 verschiedene Betriebskostenarten. Nummer 17 sind die „sonstigen Betriebskosten“. Will der Vermieter „sonstige Betriebskosten“ abrechnen, muss im Mietvertrag konkret angegeben sein, welche Betriebskostenarten als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umgelegt werden sollen. Hier reicht dann nach Informationen des DMB die Vereinbarung, wonach der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ zahlen muss, nicht mehr aus.